Grundsätzlich bedeutet das Erreichen der Ablegereife, dass ein Produkt nicht mehr benutzt werden darf, da es vorgegebene Verschleißkriterien erreicht hat.
Im PSAgA Bereich muss jede Ausrüstung einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach DGUV Grundsatz 312-906 überprüft werden. Je nach Anwendung kann dieses Intervall auch verkürzt werden um die Sicherheit und Einsatzfähigkeit der Ausrüstung bestmöglich zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlage für die Beschränkung der Einsatzdauer von PSA ist die PSA Richtline (89/686/EG) sowie die EN 365. Die PSA-Richtlinie sieht vor, dass jeder Hersteller in den Gebrauchsanleitungen der Produkte auch Angaben zur Gebrauchsdauer macht. In der DIN EN 365 regelt sich die regelmäßige Überprüfung durch einen Sachkundigen. Daneben ist die Einsatzdauer von PSA in Deutschland in der Berufsgenossenschaftlichen Richtlinie 198 geregelt.
Punkt. 6.8 besagt: „Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung. Diese Alterung der Materialien kommt insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen.“ Weiterhin: „Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Benutzungsdauer von 6 bis 8 Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seil/Bänder) von einer Benutzungsdauer von 4 bis 6 Jahren ausgegangen werden."
Die fast 30 Jahre alte Richtlinie ist durch die stetige Weiterentwicklung im Bereich der persönlichen Schutzausrüstungen 2019 von der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 abgelöst worden.
Eine Verordnung ist ein EU-Gesetz, das in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Gültigkeit hat und sofort anzuwenden ist.
Die Verordnung regelt neue Vorgaben bezüglich der Kennzeichnung und der dem Anwender bereitzustellenden Informationen.
